29.04.2010 | Geringfügige Beschäftigung
Kombination Minijob und Ehrenamtspauschale
Ein Leser fragt: „Kann die Ehrenamtspauschale mit einem Minijob kombiniert werden?“
Unsere Antwort: Geringfügig entlohnte Beschäftigungen in gemeinnützigen Organisationen können sowohl mit dem Übungsleiterfreibetrag (§ 3 Nummer 26 Einkommensteuergesetz [EStG]) als auch mit der Ehrenamtspauschale (§ 3 Nummer 26a EStG) kombiniert werden. Sind die Voraussetzungen für die Ehrenamtspauschale erfüllt, können bis zu 441,67 Euro (= 400 Euro + 1/12 x 500 Euro) pro Monat gezahlt werden. Nur auf die 400 Euro fallen pauschale Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuer an. So steht es in den Geringfügigkeitsrichtlinien. Diese finden Sie in „myIWW“ (www.iww.de) im „Online-Service“ unter „Arbeitshilfen/Checklisten“ - Stichwort: „Minijobs“.
Unser Tipp: Kann zusätzlich auch noch der Übungsleiterfreibetrag genutzt werden, können bis zu 616,67 Euro gezahlt werden. Das gilt aber nur, wenn die Tätigkeiten voneinander trennbar sind, gesondert vergütet werden, getroffene Vereinbarungen eindeutig sind und auch eingehalten werden.
Beispiel: Der Kassenwart eines Sportvereins ist auch als Übungsleiter tätig. Er kann monatlich 616,67 Euro (1/12 x 500 Euro + 1/12 x 2.100 Euro + 400 Euro) ohne Abzüge erhalten. Die Vergütungen für die Kassenwarts- und die Übungsleitertätigkeit müssen aber klar getrennt werden. |