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  • 01.09.2003 | Gewerbesteuer

    Aktivierte Bauzeitzinsen keine Dauerschuldzinsen

    Wer ein betrieblich genutztes Gebäude herstellt, finanziert den Bau in der Regel über Fremdkapital. Soweit sie auf den Herstellungszeitraum entfallen, können diese Zinsen ("Bauzeitzinsen") entweder

  • sofort als Betriebsausgabe geltend gemacht oder
  • als Herstellungskosten aktiviert und abgeschrieben werden.

    Wenn Sie die Bauzeitzinsen als Herstellungskosten aktiviert haben, darf das Finanzamt sie bei der Ermittlung des Gewerbeertrags nicht als Dauerschuldzinsen hinzurechnen. Das hat der Bundesfinanzhof jetzt gegen die Auffassung der Finanzverwaltung entschieden.

    Beachten Sie: Zinsen, die nach der Fertigstellung des Betriebsgebäudes anfallen, können dagegen nicht aktiviert werden. Sie erhöhen den Gewerbeertrag als Dauerschuldzinsen. (Urteil vom 30.4.2003, Az: I R 19/02; Abruf-Nr.  031831 )

    Quelle: Ausgabe 09 / 2003 | Seite 5 | ID 95965