29.04.2010 | Grunderwerbsteuer
Erstattung bei Rücktritt: Zweijahresfrist gilt nicht immer
Wurde im Grundstückskaufvertrag ein vom Eintritt bestimmter Ereignisse abhängiges unbefristetes Rücktrittsrecht vereinbart, und macht der Käufer später davon Gebrauch, gilt für die Erstattung der Grunderwerbsteuer nicht die Zweijahresfrist des § 16 Absatz 1 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG). Das hat der Bundesfinanzhof entschieden. Steht dem Käufer eines unbebauten Grundstücks zum Beispiel ein unbefristetes Rücktrittsrecht für den Fall zu, dass die Erschließung und Bebauung des Grundstücks scheitern sollte, kann er auch nach mehr als zwei Jahren die Grunderwerbsteuer noch zurückbekommen, wenn der Kaufvertrag rückabgewickelt wird.
Beachten Sie: Wurde das Rücktrittsrecht befristet vereinbart, gilt die Zweijahresfrist aber nur dann nicht, wenn bis zum vorgesehenen Termin unklar war, ob die Bedingungen für das Rücktrittsrecht noch eintreten werden, und dem Käufer deshalb ein Recht auf Verlängerung der Rücktrittsfrist zusteht. Voraussetzung ist dann, dass die Parteien die Frist für das Rücktrittsrecht noch vor Ablauf der alten Frist zivilrechtlich wirksam verlängern. (Urteil vom 18.11.2009, Az: II R 11/08)(Abruf-Nr. 100001)