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  • 01.03.2007 | Grunderwerbsteuer

    Symbolischer Kaufpreis von einem Euro als Gegenleistung?

    Auch ein symbolischer Kaufpreis von einem Euro kann Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbssteuer sein, entschied der Bundesfinanzhof (BFH). Voraussetzung ist, dass der Kaufpreis nicht in einem so krassen Missverhältnis zum Grundstückswert steht, dass er als nicht ernsthaft vereinbart zu werten ist. Im Urteilsfall stand auf dem Grundstück ein Gebäude mit baufälligen, abbruchreifen Teilen. Die Gebäudeteile wurden von den Vertragsparteien daher nicht nur als wertlos, sondern darüber hinaus als Verursacher von Abbruchkosten angesehen. Die Abbruchkosten wurden aufgrund der konkret berechneten Kubikmeter umbauten Raums ermittelt. Sie überstiegen den Wert des Grund und Bodens und der noch nutzbaren Gebäudeteile. Unter diesen Umständen kann nicht davon gesprochen werden, dass der vereinbarte Kaufpreis von damals einer D-Mark in keiner Relation zum Wert des Grundstücks stehe und nicht ernsthaft vereinbart worden sei.

    Beachten Sie: Das Finanzamt argumentierte, dass bei einem Kaufpreis von Null mangels Gegenleistung der Grundbesitzwert hätte versteuert werden müssen (§  8 Absatz 2 Nummer 1 Grunderwerbsteuergesetz). Das räumte der BFH auch ein. Die Vertragsparteien hatten aber einen Kaufpreis vereinbart. Und darin kann auch kein Gestaltungsmissbrauch gesehen werden. Das Finanzamt bemäkelte außerdem die Höhe der geschätzten Abbruchkosten. Zu Unrecht, so der BFH: Entscheidend ist, dass der Käufer mit diesen Kosten rechnete und der Verkäufer sich davon überzeugen ließ.

    Unser Tipp: Beim Verkauf von Immobilien, die wegen künftiger Kosten tatsächlich nichts wert sind, sollte immer ein Kaufpreis von einem Euro vereinbart werden. Kann dem Finanzamt nachgewiesen werden, dass der Kaufpreis ernsthaft vereinbart wurde, darf es keine Grunderwerbsteuer verlangen. (Urteil vom 12.7.2006, Az: II R 65/04; Abruf-Nr.  063358 )

    Quelle: Ausgabe 03 / 2007 | Seite 4 | ID 96702