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  • 01.02.2007 | Grundsteuer

    Bei Mietausfällen rechtzeitig Erlass beantragen

    Bei Mietausfällen ist auf Antrag der teilweise Erlass der Grundsteuer möglich (§  33 Grundsteuergesetz). Voraussetzung ist, dass bei einem bebauten Grundstück eine Ertragsminderung von mindestens 20 Prozent eingetreten ist und der Vermieter die Mietausfälle nicht zu vertreten hat. Das heißt: Der Vermieter muss bei Leerstandszeiten belegen können, dass er nach Mietern gesucht hat oder dass die Mietausfälle auf außergewöhnliche Ereignisse (zum Beispiel Hochwasser) zurückzuführen sind. Liegen die Voraussetzungen vor, mindert sich die Grundsteuer um 80 Prozent der ausgebliebenen Einnahmen. Beträgt der Mietausfall zum Beispiel 30 Prozent, ermäßigt sich die Grundsteuer also um 24 Prozent (= 30 Prozent x 80 Prozent).

    Beachten Sie: Keinen Erlass gibt es, wenn die Mietausfälle aufgrund strukturell bedingter fehlender Mieternachfrage entstehen. Ob das auch künftig noch gilt, ist fraglich. Denn der Bundesfinanzhof hat das Bundesfinanzministerium in einem entsprechenden Verfahren zum Beitritt aufgefordert (Beschluss vom 13.9.2006, Az: II R 5/05; Abruf-Nr.  063159 ).

    Wichtig: Den Antrag für das Jahr 2006 müssen Sie bis zum 31. März 2007 bei der jeweils zuständigen Gemeinde stellen (in Berlin beim Finanzamt).

    Quelle: Ausgabe 02 / 2007 | Seite 5 | ID 96681