29.06.2009 | Haushaltsnahe Dienste
Kein Vor- bzw. Rücktrag bei Steuerermäßigung nach § 35a EStG
Die Steuerermäßigung nach § 35a Einkommensteuergesetz für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerarbeiten läuft ins Leere, wenn in dem Jahr keine Einkommensteuer anfällt. Denn sie kann weder vor- noch zurückgetragen werden. Das ist aus Sicht der Bundesfinanzhofs nicht verfassungswidrig. (Urteil vom 29.1.2009, Az: VI R 44/08)(Abruf-Nr. 091160)
Die Steuerermäßigung nach § 35a Einkommensteuergesetz für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerarbeiten läuft ins Leere, wenn in dem Jahr keine Einkommensteuer anfällt.
Quelle:
Ausgabe 07 / 2009 | Seite 2 | ID 127955
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