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  • 25.10.2010 | Haushaltsnahe Dienste

    Nur einmal Steuerermäßigung bei mehreren Wohnungen

    Der Höchstbetrag der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen nach § 35a Absatz 3 Einkommensteuergesetz (EStG) gilt auch, wenn zusammenveranlagte Ehegatten mehrere Wohnungen nutzen. Sie erhalten dann nicht für jede Wohnung jeweils eine eigene Steuerermäßigung bis zum Maximalbetrag von derzeit 1.200 Euro im Jahr, entschied der Bundesfinanzhof (BFH, Urteil vom 29.7.2010, Az: VI R 60/09; Abruf-Nr. 103301). Er sieht darin auch keine verfassungswidrige Benachteiligung im Verhältnis zu alleinstehenden Steuerzahlern; denn auch diese können die Steuerermäßigung nur einmal erhalten, wenn sie gemeinsam in zwei Wohnungen wirtschaften (§ 35a Absatz 5 Satz 4 EStG).  

    Wichtig: Mit seinem Urteil hat der BFH die Entscheidung des Finanzgerichts Baden-Württemberg kassiert, das dem Ehepaar den Höchstbetrag zweimal zugestanden hatte (WISO-SteuerBrief, Ausgabe 9/2010, Seite 1). Keine Rolle spielt, dass der BFH zur Gesetzeslage des Jahres 2006 entschieden hat (damals § 35a Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 EStG). Das Urteil gilt unseres Erachtens gleichermaßen für die seit 2009 geltende Rechtslage.  

    Praxishinweis: Planen Ehegatten mit zwei Wohnungen begünstigte Handwerkermaßnahmen an beiden Wohnungen, sollten sie die Maßnahmen nach Möglichkeit auf mehrere Jahre aufteilen. Dann kann der Höchstbetrag von 1.200 Euro in mehreren Jahren genutzt werden.  

     

    Quelle: Ausgabe 11 / 2010 | Seite 2 | ID 139498

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