01.05.2007 | Haushaltsnahe Dienstleistung
Harte Linie bei den Handwerkerleistungen bis 2005
Seit der Einführung der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen (§ 35a Einkommensteuergesetz) im April 2003 gab es Streit darum, was unter dem Begriff "haushaltsnahe Dienstleistung" zu verstehen ist. Der Bundesfinanzhof hat jetzt die harte Linie der Finanzverwaltung bestätigt. Bis einschließlich 2005 sind nur Aufwendungen für Tätigkeiten abzugsfähig, die gewöhnlich durch Mitglieder des Haushalts erledigt werden. Die Renovierung einer Hausfassade fällt nicht darunter.
Unser Tipp: Seit 2006 werden alle Handwerkerleistungen gefördert. Sehen Sie dazu unsere Beiträge in der Ausgabe 12/2006, Seite 9, und 7/2006, Seite 6. (Urteil vom 1.2.2007, Az: VI R 77/05; Abruf-Nr. 070952 )
Quelle: Ausgabe 05 / 2007 | Seite 1 | ID 96733