25.08.2008 | Haushaltsnahe Dienstleistungen
Gartenpflege und Bereitschaftsdienst bei Heimbewohnern
Auch Heimbewohner können die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen nutzen. Welche Dienstleistungen „haushaltsnah“ sind, ist im Gesetz allerdings nicht definiert. Das Finanzgericht (FG) Hamburg hat jetzt auch Aufwendungen für die Pflege des gemeinsamen Gartens und das Vorhalten eines Bereitschaftsdienstes anerkannt. Damit lässt es mehr Aufwendungen zum Abzug zu als die Oberfinanzdirektion Koblenz in ihrer Verfügung vom 6. März 2008 (Az: S 2296b A – St 323; Abruf-Nr. 081449; Ausgabe 8/2008, Seite 9).
Unser Tipp: Es bleibt abzuwarten, inwieweit der Bundesfinanzhof die großzügige Auslegung des FG bestätigt. Betroffene Steuerzahler sollten unter Hinweis auf das anhängige Verfahren (Az: VI R 28/08) Einspruch einlegen. (Urteil vom 5.5.2008, Az: 6 K 175/05)(Abruf-Nr. 082101)