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  • 01.08.2007 | Haushaltsnahe Dienstleistungen

    Haushaltshilfe durch Beteiligung an einem Arbeitgeberpool

    Mitglieder eines Arbeitgeberpools, die gemeinsam eine für alle Mitglieder des Pools tätige Haushaltshilfe beschäftigen, können nach Ansicht des Finanzgerichts (FG) Sachsen-Anhalt die Steuerermäßigung nach § 35a Einkommensteuergesetz nicht in Anspruch nehmen. Im Urteilsfall hatten sich neun „Arbeitgeber“ zusammengeschlossen. Der Arbeitsvertrag bestand zwischen dem Pool und der Haushaltshilfe. Ein Poolmitglied war für die gesamte Abrechnung zuständig und führte auch unter der Betriebs- bzw. Steuernummer des Arbeitgeberpools die Sozialversicherungsbeiträge und die Lohnsteuer ab. Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung entrichtete dagegen jedes Mitglied selbst an die Unfallkasse. Weil das haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnis nicht mit jeden einzelnen Arbeitgeber bestand, ließ das FG den Abzug der anteiligen Aufwendungen nicht zu. 

    Unser Tipp: Noch ist das letzte Wort nicht gesprochen. Unter dem Aktenzeichen VI R 1/07 wird der Bundesfinanzhof sich mit der Gestaltung beschäftigen. (Urteil vom 16.11.2006, Az: 1 K 1407/04)(Abruf-Nr. 071794

     

    Quelle: Ausgabe 08 / 2007 | Seite 1 | ID 111478

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