25.05.2009 | Kapitalanlagen
Besteuerung von Scheingewinnen - BFH kennt keine Gnade
Erhält ein Kapitalanleger bei einem „Schneeballsystem“ die ihm versprochenen „Renditen“ tatsächlich bei Fälligkeit ausbezahlt, muss er sie versteuern. Das gilt auch, wenn der Anlagebetrag selbst später, beim Zusammenbruch des „Schneeballsystems“, verloren geht. Damit aber nicht genug: Lässt sich der Anleger die vermeintlichen Renditen wegen des - beim „Schneeballsystem“ üblicherweise - extrem hohen Zinssatzes gar nicht erst auszahlen, sondern legt sie sofort wieder als neue Anlage an, muss er diese „Renditen“ ebenfalls versteuern. Solange genug frisches Geld neuer Anleger hereinkommt, dass alle Rück- und Renditezahlungen auf Anforderung bedient werden können und auch erfüllt werden, fließen dem Anleger auch zur Wiederanlage verwendete Renditegutschriften steuerlich gesehen zu. Dass die Buchführung des Anlageunternehmens gefälscht ist und tatsächlich nur heiße Luft gutgeschrieben wird, ändert an der Steuerpflicht der Gutschriften nichts. Der Bundesfinanzhof (BFH) bestätigte diese ungünstige Rechtslage jetzt erneut und folgte nicht dem Finanzgericht Rheinland-Pfalz (Urteil vom 10.2.2004, Az: 2 K 1550/03; Abruf-Nr. 040681, Ausgabe 4/2004, Seite 7). Im Urteilsfall hatte sich ein Ehepaar mit 110.000 DM an einer Gesellschaft beteiligt, die mit angeblichen Börsentermingeschäften warb und eine Erfolgsbeteiligung von 70 Prozent für die Anleger und 30 Prozent für die Gesellschaft vorsah. In Wahrheit betrieb die Gesellschaft ein „Schneeballsystem“. In den Streitjahren 1996 bis 2001 erzielte das Ehepaar „Erträge“ von rund 1,4 Mio. DM. Diese müssen sie als Einnahmen aus der Beteiligung als stiller Gesellschafter nach § 20 Absatz 1 Nummer 4 Einkommensteuergesetz versteuern, auch wenn sie tatsächlich nur rund 650.000 DM ausgezahlt bekommen haben. (Urteil vom 28.10.2008, Az: VIII R 36/04) (Abruf-Nr. 083528)