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  • 01.07.2004 | Kapitalanlagen

    Schuldzinsen bei Erwerb einer wesentlichen Beteiligung

    Wer im Privatvermögen mit einem Prozent oder mehr an einer Kapitalgesellschaft (GmbH, AG) beteiligt ist, gilt als wesentlich beteiligt. Er muss einen Gewinn aus der späteren Veräußerung der Beteiligung versteuern. Im Gegenzug kann er Zinsen für einen Kredit zum Erwerb der Beteiligung als Werbungskosten bei den Kapitaleinkünften absetzen. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Zinsaufwand durch entsprechende Gewinnausschüttungen der GmbH gedeckt ist bzw. ob überhaupt Gewinnausschüttungen anfallen. Die Schuldzinsen sind bis zur Veräußerung der Beteiligung oder Auflösung und Vollbeendigung der Kapitalgesellschaft abziehbar. Das gilt auch, wenn die Kapitalgesellschaft ihren Betrieb bereits eingestellt hat oder wenn sie überschuldet ist. Der Schuldzinsenabzug entfällt nur, wenn die Beteiligung aus persönlichen Gründen oder Neigungen begründet oder aufrecht erhalten wird. Das aber wird das Finanzamt einem Gesellschafter nur schwerlich nachweisen können.

    Beachten Sie: Damit gelten günstigere Regelungen als bei normalen Kapitalanlagen. Bei denen muss langfristig ein Überschuss der steuerpflichtigen Einnahmen über die Ausgaben zu erwarten sein. Andernfalls entfällt der Schuldzinsenabzug mangels Einkunftserzielungsabsicht. (Bundesfinanzhof, Urteil vom 21.1.2004, Az: VIII R 2/02; Abruf-Nr.  041373 )

    Quelle: Ausgabe 07 / 2004 | Seite 6 | ID 96133

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