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  • 01.12.2003 | Kapitalanlagen

    Verkauf von Optionsschuldverschreibungen

    In einer Entscheidung zur Besteuerung von Optionsschuldverschreibungen hat der Bundesfinanzhof zwei Regeln aufgestellt:

    1. Eine Schuldverschreibung, die am Ende ihrer Laufzeit zum Nennbetrag zurückgezahlt wird, ist nur dann ein "abgezinstes" Wertpapier, wenn bei ihrer Emission ein unter dem Nennwert liegender Betrag zu zahlen war. Hat also der Anleger die Schuldverschreibung nach der Emission zum aktuellen Börsenkurs gekauft, handelt es sich nicht schon deswegen um ein "abgezinstes" Wertpapier, weil der Kurs zu diesem Zeitpunkt unter dem Nennwert lag.
    2. Eine zum Nennbetrag der Anleihe ausgegebene Optionsschuldverschreibung, deren Ausgabepreis teilweise auf die Anleihe und teilweise auf das Optionsrecht für den Aktienerwerb entfällt, ist ein "abgezinstes" Wertpapier. Enthalten die Anleihebedingungen der emittierenden Aktiengesellschaft keine ausdrücklichen Regelungen, geht der BFH davon aus, dass der Ausgabepreis auch teilweise auf den Erwerb der Optionsrechte entfällt. Dann verbleibt rechnerisch weniger als der Nennbetrag für die Anleihe, sie ist damit unter Nennwert ausgegeben und "abgezinst".

    Die Crux: Einnahmen aus der Veräußerung von "abgezinsten" Schuldverschreibungen sind mit dem Teil der Emissionsrendite steuerpflichtig (§  20 Absatz 2 Nummer 4a Einkommensteuergesetz), mit dem die Erträge rechnerisch auf die Besitzzeit entfallen (Urteil vom 1.7.2003, Az: VIII R 9/02; Abruf-Nr.  032281 ).

    Quelle: Ausgabe 12 / 2003 | Seite 6 | ID 96018