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  • 01.02.2006 | Kfz-Kosten

    Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch

    Das Finanzgericht (FG) Sachsen hat den Begriff "ordnungsgemäßes Fahrtenbuch" in folgendem Fall großzügig ausgelegt: Ein angestellter Geschäftsführer erhielt für seine Tätigkeit einen Dienstwagen. Sein Arbeitgeber ermittelte den geldwerten Vorteil für die Privatnutzung nach der "Ein-Prozent-Regelung". In seiner Steuer-Erklärung machte der Geschäftsführer geltend, dass der anhand der tatsächlichen Kosten ermittelte Privatanteil viel geringer war. Zum Nachweis hatte er eine Übersicht geführt, in welche er täglich seine Termine notiert hatte. Außerdem hatte er nach jeder Fahrt die angefahrene Stadt und die zurückgelegten Kilometer auf einem Zettel notiert (pro Tag ein Zettel). Seine Aufzeichnungen übertrug er zeitnah (spätestens Ende der Woche) in eine Monatsübersicht. Aus den Monatsübersichten hat er dann ein Fahrtenbuch erstellt. Das reichte dem FG und es erkannte den nach dem Fahrtenbuch ermittelten Privatanteil an.

    Unser Tipp: Arbeitnehmer haben gegenüber ihrem Arbeitgeber einen Anspruch auf Auskunft, in welcher konkreten Höhe für den Dienstwagen Kosten angefallen sind (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.4.2005, Az: 9 AZR 188/04; Abruf-Nr.  052746 ).

    Beachten Sie: Welche Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch zu stellen sind, hat der Bundesfinanzhof (BFH) bisher noch nicht im Detail geklärt. Ob er sich allerdings der großzügigen Meinung des FG Sachsen anschließt, bleibt abzuwarten. Unter dem Aktenzeichen VI R 27/05 ist die Revision beim BFH anhängig. In jeden Fall sollten Sie Einspruch einlegen, wenn das Finanzamt Ihr Fahrtenbuch wegen Mängeln nicht anerkennt. (Urteil vom 3.3.2005, Az: 2 K 1262/00; Abruf-Nr.  052788 )

    Quelle: Ausgabe 02 / 2006 | Seite 3 | ID 96459