01.07.2007 | Kfz-Kosten
"Ein-Prozent-Regelung" bei Leasingfahrzeugen
Das Finanzgericht (FG) Köln hält es für möglich, dass die "Ein-Prozent-Regelung" bis einschließlich 2005 auch bei Leasingfahrzeugen anwendbar ist, die weniger als 50 Prozent betrieblich genutzt werden. Zu diesem Ergebnis kommt das FG in einem Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung.
Hintergrund: Bis 2005 konnten Unternehmer, die ihren Pkw zu mindestens zehn Prozent betrieblich genutzt haben, die "Ein-Prozent-Regelung" anwenden. Für Leasingfahrzeuge gab es sie nur, wenn das Fahrzeug mindestens zu 50 Prozent betrieblich genutzt wurde (Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 21.1.2002, Az: IV A 6 - S 2177 - 1/02; Abruf-Nr. 020237 ). Seit dem 1. Januar 2006 ist die "Ein-Prozent-Regelung" generell nur für Fahrzeuge anwendbar, die mindestens zu 50 Prozent betrieblich genutzt werden.
Unser Tipp: Betroffene sollten Einspruch einlegen und Ruhen des Verfahrens aus Zweckmäßigkeitsgründen beantragen (§ 363 Absatz 2 Abgabenordnung). Das Hauptsacheverfahren ist beim FG Köln unter dem Aktenzeichen 14 K 4223/06 anhängig. (Beschluss vom 29.1.2007, Az: 14 V 4485/06; Abruf-Nr. 071435 )