24.09.2009 | Kindergeld
Ansparabschreibung kein Bezug im kindergeldrechtlichen Sinn
Eine Ansparabschreibung gehört nicht zu den Bezügen eines Kindes. Mit dieser Entscheidung bestätigt der Bundesfinanzhof (BFH) ein Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf (Ausgabe 5/2006, Seite 1). Das heißt: Erzielt ein Kind gewerbliche oder freiberufliche Einkünfte erhöht eine geltend gemachte Ansparabschreibung - anders als eine Sonderabschreibung - die Einkünfte und Bezüge des Kindes nicht. § 32 Absatz 4 Satz 4 Einkommensteuergesetz gilt nicht für eine Ansparabschreibung, so der BFH.
Beachten Sie: Der BFH entschied nur zum „alten“ § 7g. Die alte Ansparabschreibung ist inzwischen durch den seit 2008 geltenden Investitionsabzugsbetrag ersetzt. Für diesen dürfte die Entscheidung aber gleichermaßen gelten. (Urteil vom 28.5.2009, Az: III R 8/06)(Abruf-Nr. 092614)