01.02.2007 | Kindergeld
Auch bewusst herbeigeführte Verluste sind zu berücksichtigen
Einkommensteuerlich abziehbare Verluste sind bei der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge des Kindes zu berücksichtigen. Das gilt auch, wenn die Verluste bewusst herbeigeführt werden, damit die Einkünfte und Bezüge des Kindes unter der kindergeldschädlichen Grenze bleiben (derzeit 7.680 Euro im Jahr). Nur wenn die Verluste wegen einer speziellen Verlustausgleichsbeschränkung (zum Beispiel nach § 2b, § 15a, oder § 23 Einkommensteuergesetz) auch einkommensteuerlich nicht ausgeglichen werden dürften, sind sie nicht zu berücksichtigen. Im Urteilsfall hatte sich der Sohn an einer Kommanditgesellschaft beteiligt. Aufgrund der daraus resultierenden Verlustzuweisung lagen seine Einkünfte und Bezüge unter der kindergeldschädlichen Grenze und die Eltern erhielten weiter Kindergeld. (Bundesfinanzhof, Urteil vom 18.5.2006, Az: III R 1/06; Abruf-Nr. 062882 )