24.09.2009 | Kindergeld
Berücksichtigung vorab entstandener Ausbildungskosten
Entstehen einem volljährigen Kind Gerichts- und Anwaltskosten, weil es seinen Studienplatz einklagen muss, handelt es sich dabei um vorab entstandenen ausbildungsbedingten Mehraufwand. In dem vom Finanzgericht (FG) Düsseldorf entschiedenen Fall hatte sich ein Abiturient für einen Medizinstudienplatz beworben. Weil er nicht berücksichtigt wurde, absolvierte er zunächst ein Praktikum und versuchte seinen Studienplatz einzuklagen. Aufgrund einer Mitunternehmerschaft erzielte er Einkünfte, die die kindergeldschädliche Grenze (7.680 Euro) überstiegen, weshalb die Familienkasse das Kindergeld strich. Das FG ließ aber den Abzug der Gerichts- und Anwaltskosten als vorab entstandenen ausbildungsbedingten Mehraufwand zu. Damit war die Grenze unterschritten und die Eltern hatten wieder Anspruch auf Kindergeld. (rechtskräftiges Urteil vom 26.5.2009, Az: 10 K 1490/07 Kg)(Abruf-Nr. 092281)