04.01.2010 | Kindergeld
Berücksichtigung zu Unrecht erhaltener Bafög-Zuschüsse
Der Bafög-Zuschuss gehört auch dann zu den Bezügen eines Kindes, wenn es den Zuschuss zu Unrecht erhalten hat und in einem späteren Jahr zurückzahlen muss.
Unser Tipp: Die Rückzahlung mindert im Jahr der Rückzahlung die Einkünfte und Bezüge des Kindes. Zahlt das Kind einen zu Unrecht erhaltenen Zuschuss noch im gleichen Jahr zurück, in dem es ihn kassiert hatte, erhöht der Zuschuss die Bezüge somit nicht. (Bundesfinanzhof, Beschluss vom 31.7.2009, Az: III B 178/07)(Abruf-Nr. 093251)
Quelle: Ausgabe 01 / 2010 | Seite 2 | ID 132497