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  • 01.08.2007 | Kindergeld

    Freiwilliges soziales Jahr im Ausland

    Für ein volljähriges Kind unter 25 Jahren haben Eltern auch Anspruch auf Kindergeld, wenn das Kind ein freiwilliges soziales Jahr leistet und seine Einkünfte und Bezüge die kindergeldschädliche Grenze nicht übersteigen.Das soziale Jahr kann grundsätzlich auch im Ausland geleistet werden. Allerdings muss der Träger eines solchen freiwilligen Jahres seinen Sitz in Deutschland haben oder – sofern er seinen Sitz im Ausland hat – durch eine deutsche Landesbehörde als Träger eines solchen Jahres zugelassen worden sein. Außerdem muss ein freiwilliges soziales Jahr im Ausland von einer zentralen Stelle eines anerkannten Trägers pädagogisch begleitet werden (§ 3 und § 5 Absatz 2 Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres). Das Finanzgericht Niedersachsen wertete deshalb die Teilnahme an dem Programm „Live and Work in Australia“ nicht als begünstigtes freiwilliges soziales Jahr. Ausschlaggebend war, dass der Träger seinen Sitz in Großbritannien hatte und nicht von einer deutschen Landesbehörde zugelassen worden war. Außerdem wurde das Kind während seines Auslandsaufenthalts nicht pädagogisch begleitet.  

    Unser Tipp: Mit einer Nichtzulassungsbeschwerde hat der Vater erreicht, dass der Bundesfinanzhof die Sache entscheiden wird (Az: III R 61/06). Betroffene Eltern sollten deshalb Einspruch einlegen und Ruhen des Verfahrens beantragen. (Urteil vom 13.10.2005, Az: 14 K 364/03)(Abruf-Nr. 071887

     

    Quelle: Ausgabe 08 / 2007 | Seite 2 | ID 111475