24.08.2009 | Kindergeld
Kindergeldanspruch nur bei anerkannten Freiwilligendiensten
Nur wenn das Kind einen in § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2d Einkommensteuergesetz ausdrücklich genannten Freiwilligendienst absolviert, haben die Eltern weiterhin Anspruch auf Kindergeld. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) jetzt in zwei Urteilen bestätigt. Die geweckten Hoffnungen (Ausgabe 7/2008, Seite 12) haben sich somit leider nicht bestätigt.
Beachten Sie: Konkret entschieden hat der BFH nur zum Freiwilligendienst „Aktion Sühnezeichen Friedensdienste“. Noch anhängig sind Verfahren zu „Live and Work in Australia“ (Az: III R 61/06) und einem Freiwilligendienst in Ecuador als „Missionarin auf Zeit“ (Az: III R 35/07). Chancen auf eine andere Rechtsprechung bestehen aber kaum. (Urteile vom 18.3.2009, Az: III R 33/07 und Az: III R 64/07)(Abruf-Nrn. 092120 und 092689)