01.03.2006 | Kindergeld
Qualifizierungsmaßnahmen im Anschluss an Abschluss-Prüfung
Eine Berufsausbildung ist mit dem erfolgreichen Ablegen der Abschluss-Prüfung nicht zwangsläufig beendet. Auch danach durchgeführte Qualifizierungsmaßnahmen können der Berufsausbildung zuzurechnen sein. In dem vom Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschiedenen Fall hatte eine Diplom-Psychologin nach Abschluss ihres Studiums keine Anstellung gefunden. Sie besuchte deshalb weiterhin Seminare und Vorlesungen, absolvierte ein Praktikum und nahm an einer Fortbildungsmaßnahme des Arbeitsamts teil. Die Maßnahmen dienten dazu, sie weiter für die Ausübung eines Berufs zu qualifizieren. Ihre Eltern haben deshalb weiterhin Anspruch auf Kindergeld. (rechtskräftiges Urteil vom 27.7.2005, Az: 6 K 2422/04; Abruf-Nr. 053622 )
Quelle: Ausgabe 03 / 2006 | Seite 2 | ID 96478