01.11.2007 | Kirchensteuer
Anrechnung von freiwilligen Beiträgen auf das Kirchgeld
Auf das in Nordrhein-Westfalen erhobene besondere Kirchgeld sind Beiträge des nicht kirchensteuerpflichtigen Ehegatten an eine freikirchliche Gemeinde auch dann anzurechnen, wenn er sie ohne Rechtspflicht freiwillig entrichtet. Nach der im Urteilsfall zugrunde liegenden Kirchensteuerordnung sind auf das besondere Kirchgeld die Beiträge anzurechnen, die der nicht kirchensteuerpflichtige Ehegatte „als Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft, die keine Kirchensteuern erhebt, entrichtet hat“. Die Anrechnungspflicht gilt sowohl für freiwillige als auch für unfreiwillige zweckgebundene Zahlungen, befand der Bundesfinanzhof (BFH) zugunsten des betroffenen Ehepaars.
Beachten Sie: Die Entscheidung erging speziell zu der von den evangelischen Kirchen Nordrhein-Westfalen erlassenen Kirchensteuerordnung. Ähnliche Regelungen dürfte es auch in anderen Kirchensteuerordnungen geben. (Urteil vom 16.5.2007, Az: I R 38/06)(Abruf-Nr. 072730)