01.03.2006 | Kirchensteuer
Ungleichbehandlung beim besonderen Kirchgeld ist rechtens
Das von den evangelischen Kirchen in Nordrhein-Westfalen erstmals für das Jahr 2001 erhobene besondere Kirchgeld für glaubensverschiedene Ehen ist nicht verfassungswidrig. So urteilte der Bundesfinanzhof und bestätigte damit eine Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf (Mai-Ausgabe 2005, Seite 1 ). Betroffen sind verheiratete Kirchenmitglieder, bei denen das Familieneinkommen ausschließlich bzw. im Wesentlichen durch den Ehegatten erwirtschaftet wird, der selbst keiner Kirche angehört.
Beachten Sie: Das gilt trotz der Tatsache, dass das besondere Kirchgeld nur Ehepaare zahlen müssen, die eine Steuer-Erklärung abgeben. Allein verdienende Arbeitnehmer, bei denen die Einkommensteuer bereits mit der Lohnsteuer abgegolten ist, bleiben davon verschont. (Urteil vom 19.10.2005, Az: I R 76/04; Abruf-Nr. 053733 )