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  • 01.05.2005 | Kirchensteuer

    Ungleichbehandlung beim besonderen Kirchgeld rechtens?

    Durch das besondere Kirchgeld werden zusammen veranlagte Ehepaare zu einem Kirchen-Obulus herangezogen, auch wenn der Allein- oder Besserverdiener konfessionslos ist. Die Abgabenhöhe orientiert sich am gemeinsamen zu versteuernden Einkommen. Das besondere Kirchgeld müssen aber nur Ehepaare zahlen, die eine Steuer-Erklärung abgeben. Arbeitnehmer, deren Einkünfte nur dem Lohnsteuerabzug unterliegen und die nicht zur Einkommensteuer veranlagt werden, müssen das besondere Kirchgeld nicht zahlen. Das FG Düsseldorf hält diese Ungleichbehandlung trotzdem für rechtens.

    Unser Tipp: Ob diese Ungleichbehandlung gerechtfertigt ist, muss jetzt der Bundesfinanzhof entscheiden. Das Verfahren trägt dort das Aktenzeichen I R 76/04. Bis zu einer endgültigen Entscheidung sollten Sie daher Einspruch einlegen und Ruhen des Verfahrens beantragen. (Urteil vom 18.6.2004, Az: 1 K 6487/02; Abruf-Nr.  050941 )

    Quelle: Ausgabe 05 / 2005 | Seite 1 | ID 96292