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  • 01.01.2006 | Lebensversicherung

    Vorsicht bei Verlängerung von Lebensversicherungsverträgen

    Bei einer steuerbegünstigten Lebensversicherung kann eine wesentliche Vertragsänderung dazu führen, dass der Vertrag ab Vertragsänderung nicht mehr steuerbegünstigt ist, entschied der Bundesfinanzhof (BFH).

    Im Urteilsfall wurde bei zwei in 1977 und 1980 abgeschlossenen Direktversicherungen die Vertragslaufzeit um jeweils drei Jahre verlängert, weil der Arbeitnehmer später als geplant in Rente ging. Das Finanzamt behandelte die Vertragsverlängerung als steuerschädliche Novation in dem Sinne, dass es die in dem Verlängerungszeitraum entstandenen Sparanteilszinsen der Steuer unterwarf. Der BFH bestätigte die Auffassung des Finanzamts. Die Sparanteilszinsen vom Vertragsschluss bis zum ursprünglichen Vertragsende blieben selbstverständlich steuerfrei (Urteil vom 6.7.2005, Az: VIII R 71/04; Abruf-Nr.  052775 ).

    Beachten Sie: Der BFH hat angedeutet - ohne entscheiden zu müssen -, dass die Sparanteilszinsen im Verlängerungszeitraum gegebenenfalls hätten steuerfrei bleiben können, wenn bei Vertragsschluss eine entsprechende Änderungsoption vereinbart worden wäre. Das Bundesfinanzministerium geht allerdings bisher davon aus, dass auch das Wahrnehmen einer vertraglich vereinbarten Option steuerlich zu einem neuen Vertrag führt (Schreiben vom 22.8.2002, Az: IV C 4 - S 2221 - 211/02; Abruf-Nr.  021387 ).

    Quelle: Ausgabe 01 / 2006 | Seite 1 | ID 96441