28.01.2011 | Lebensversicherungen
Kein sofortiger Steuerabzug für Abschlusskosten
Die Kosten für den Abschluss von Lebensversicherungsverträgen gehören für den Anleger steuerlich zu den Anschaffungs(neben)kosten der Versicherung. Sie sind daher nicht sofort als Werbungskosten bei den Kapitaleinkünften abziehbar. Das gilt auch für Lebensversicherungen, die ab 2005 abgeschlossen werden. Das hat jetzt der Bundesfinanzhof klargestellt (Beschluss vom 28.10.2010, Az: VIII B 90/10; Abruf-Nr. 110129).
Hintergrund: Im Entscheidungsfall ging es um Vermittlungsgebühren, die Anleger beim Abschluss einer fondsgebundenen Lebens- und Rentenversicherung gezahlt haben. Diese mindern also erst bei Fälligkeit der Lebensversicherung den steuerpflichtigen Ertrag.
Quelle: Ausgabe 02 / 2011 | Seite 5 | ID 141824