01.03.2006 | Lohnsteuer
Ausnutzen der Mietpreisspanne bei verbilligter Vermietung
Überlässt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer eine Wohnung zu einem Mietpreis, der am unteren Rand des Miet-spiegels liegt, handelt es sich trotzdem nicht um steuerpflichtigen Arbeitslohn. Der Arbeitgeber ist nicht gezwungen, den Mittelwert der Mietpreisspanne zu nehmen.
Beachten Sie: Eine Miete am unteren Rand des Mietspiegels birgt jedoch die Gefahr, dass der Mietvertrag bei jeder Änderung des Mietspiegels angepasst werden muss. (Bundesfinanzhof, Urteil vom 17.8.2005, Az: IX R 10/05; Abruf-Nr. 053353 )
Quelle: Ausgabe 03 / 2006 | Seite 4 | ID 96483