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  • 01.07.2006 | Lohnsteuer

    Kombination des Betriebsausflugs mit Betriebsbesichtigung

    Führt ein Arbeitgeber im Rahmen einer Betriebsveranstaltung eine aus betrieblichen Gründen erforderliche Betriebsbesichtigung bei einem Großkunden durch, so handelt es sich um eine gemischt veranlasste Reise. Folge: Die den Arbeitnehmern zu Gute kommenden Zuwendungen können steuerlich aufgeteilt werden. In dem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall veranstaltete ein Unternehmen, das Maschinenbauteile herstellt und überholt, eine zweitägige Reise. Zunächst fand an einem Freitagabend am Zielort eine Betriebsfeier statt. Am Samstag führte der Hauptkunde des Arbeitgebers einen Tag der offenen Tür durch. Dort sollten die teilnehmenden Arbeitnehmer vor Ort sehen, wie die von ihnen hergestellten bzw. überholten Getriebe eingesetzt werden. Die Reise ist nach den jeweiligen Zeitanteilen aufzuteilen: Bei dem geselligen Abend handelte es sich um eine Betriebsveranstaltung. Somit liegt grundsätzlich steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Liegen die anteiligen Kosten pro Arbeitnehmer für den ersten Tag unter der Freigrenze, muss kein Arbeitslohn versteuert werden. Die Betriebsbesichtigung wies einen unmittelbaren Bezug zur Berufstätigkeit der Arbeitnehmer aus. Sie fand deshalb aus Sicht des BFH unabhängig von Kosten überwiegend im Interesse des Arbeitgebers statt. Somit liegt kein Arbeitslohn vor. (Urteil vom 16.11.2005, Az: VI R 118/01; Abruf-Nr.  060678 )

    Quelle: Ausgabe 07 / 2006 | Seite 3 | ID 96554