01.02.2006 | Lohnsteuer
Übertragung von Wandelschuldverschreibungen
Räumt ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer durch Übertragung von nicht frei handelbaren Wandelschuldverschreibungen einen Anspruch auf Verschaffung von Aktien des Unternehmens ein, fließt dem Arbeitnehmer der geldwerte Vorteil erst zu, wenn er das Wandlungsrecht ausübt und die Aktien bezieht, entschied der Bundesfinanzhof (BFH). Im Urteilsfall erwarb der Vorstandsvorsitzende einer AG im Juni 1989 Wandelschuldverschreibungen, tauschte sie im Januar 1991 in (junge) Aktien um und verkaufte die Aktien sofort. Mit Erhalt der wirtschaftlichen Verfügungsmacht über die Aktien ist der geldwerte Vorteil (Börsenpreis abzüglich Erwerbsaufwendungen) als Arbeitslohn zu versteuern (Urteil vom 23.6.2005, Az: VI R 124/99; Abruf-Nr. 052216 ).
Beachten Sie: Der Vorstandsvorsitzende ist der Ansicht, dass der Zufluss des geldwerten Vorteils bereits bei Übertragung der Wandelschuldverschreibung an ihn erfolgte. Er hat deshalb beim Bundesverfassungsgericht Verfassungsbeschwerde (Az: 2 BvR 1486/05) eingelegt.
Unser Tipp: Der BFH hat nur für nicht handelbare Wandelschuldverschreibungen entschieden. Bezüglich handelbarer Wandelschuldverschreibungen ist derzeit ein Verfahren beim BFH anhängig (Az: VI R 25/05; Vorinstanz FG Berlin, Urteil vom 13.12.2004, Az: 9 K 9090/03; Abruf-Nr. 052787 ).