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  • 01.08.2006 | Lohnsteuer

    Zuschuss des Arbeitgebers bei Betriebsausflug

    Die Freigrenze von 110 Euro für Betriebsveranstaltungen kann der Arbeitgeber auch in Anspruch nehmen, wenn er einen Zuschuss in eine von den Arbeitnehmern unterhaltene Gemeinschaftskasse zahlt. Das entschied der Bundesfinanzhof (BFH) im Fall einer Stadt als Arbeitgeberin, die zum jährlichen zweitägigen Betriebsauflug jeweils 50 DM pro Teilnehmer in eine vom Personalrat verwaltete Gemeinschaftskasse der Arbeitnehmer einzahlte.

    Beachten Sie: Dabei spielt es keine Rolle, ob die Kosten des Betriebsausflugs insgesamt pro Teilnehmer über der Freigrenze liegen. Es kommt für die Freigrenze nur darauf an, was der Arbeitgeber zahlt, so der BFH. Wichtig ist auch, dass der Arbeitgeber den Zuschuss nicht dem einzelnen Arbeitnehmer in die Hand drückt (Barlohn!), sondern das Geld über den Personal-/Betriebsrat zweckgebunden für den Betriebsausflug spendiert oder einen Teil der Kosten (zum Beispiel die Busfahrt) direkt übernimmt. (Urteil vom 16.11.2005, Az: VI R 157/98; Abruf-Nr.  060680 )

    Quelle: Ausgabe 08 / 2006 | Seite 1 | ID 96567

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