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  • 25.07.2008 | Rentenbesteuerung

    Besteuerung von Höherversicherungsrenten

    Ein Leser wandte sich mit folgender Frage an unsere Redaktion: „Wie sind Rentenleistungen aus einer Höherversicherung (§ 280 Sozialgesetzbuch VI) steuerlich zu behandeln“? 

    Unsere Antwort: Auch Rentenleistungen aus Höherversicherungsbei­trägen unterliegen der so genannten Kohortenbesteuerung. Das heißt: Bei Rentenbeginn bis 2005 bleibt die Hälfte steuerfrei. Der verbleibende Rentenbetrag ist steuerpflichtig. Setzt der Rentenbezug später ein, steigt – entsprechend den Regelungen des Alterseinkünftegesetzes (§ 22 Einkommensteuergesetz) – der steuerpflichtige Anteil mit jedem Jahr. Bis einschließlich 2004 waren Renten­leistungen aus diesen Höherversicherungsbeiträgen nur mit dem Ertragsanteil steuerpflichtig. Die Beiträge zur Höherversicherung konnten im Rahmen der Sonderausgaben als Vorsorge­aufwendungen geltend gemacht werden. 1999 wurde die Höherversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung eingestellt. Ansprüche aus den eingezahlten Beiträgen bleiben aber erhalten. 

    Quelle: Ausgabe 08 / 2008 | Seite 2 | ID 120627