25.07.2008 | Rentenbesteuerung
Besteuerung von Höherversicherungsrenten
Ein Leser wandte sich mit folgender Frage an unsere Redaktion: „Wie sind Rentenleistungen aus einer Höherversicherung (§ 280 Sozialgesetzbuch VI) steuerlich zu behandeln“?
Unsere Antwort: Auch Rentenleistungen aus Höherversicherungsbeiträgen unterliegen der so genannten Kohortenbesteuerung. Das heißt: Bei Rentenbeginn bis 2005 bleibt die Hälfte steuerfrei. Der verbleibende Rentenbetrag ist steuerpflichtig. Setzt der Rentenbezug später ein, steigt – entsprechend den Regelungen des Alterseinkünftegesetzes (§ 22 Einkommensteuergesetz) – der steuerpflichtige Anteil mit jedem Jahr. Bis einschließlich 2004 waren Rentenleistungen aus diesen Höherversicherungsbeiträgen nur mit dem Ertragsanteil steuerpflichtig. Die Beiträge zur Höherversicherung konnten im Rahmen der Sonderausgaben als Vorsorgeaufwendungen geltend gemacht werden. 1999 wurde die Höherversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung eingestellt. Ansprüche aus den eingezahlten Beiträgen bleiben aber erhalten.