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  • 02.10.2008 | Schadenersatz

    Schadenersatzrente für entgangenen Unterhalt

    Schadenersatzrenten für entgangenen Unterhalt (§ 844 Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch) sind nach Ansicht des Finanzgerichts (FG) Rheinland-Pfalz nicht steuerpflichtig?– weder als Leibrente noch als wiederkehrende Bezüge. Das letzte Wort hat der Bundesfinanzhof. Das Verfahren ist dort unter dem Aktenzeichen X R 31/07 anhängig. Betroffene Steuerzahler sollten ihren Fall deshalb mit einem Einspruch offen halten.  

    Hintergrund: Kommt ein unterhaltspflichtiger Ehemann oder Vater durch ein Tötungsdelikt (zum Beispiel einen Verkehrsunfall) ums Leben, muss der Ersatzpflichtige (in der Regel die Haftpflichtversicherung) Ersatz für entgangenen Unterhalt leisten. Solche Schadenersatzrenten sind nach Auffassung der Finanzverwaltung wiederkehrende Bezüge und in voller Höhe als „sonstige Einkünfte“ zu versteuern (Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 8.11.1995, Az: IV B 3 – S 2255 – 22/95; Abruf-Nr. 082525). Dem hat das FG jetzt widersprochen und die Schadenersatzzahlung steuer­frei belassen. (Urteil vom 5.7.2007, Az: 4 K 13535/05)(Abruf-Nr. 082127)  

    Quelle: Ausgabe 10 / 2008 | Seite 3 | ID 121772

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