26.03.2009 | Schadenersatz
Schadenersatzrente für getöteten Ehegatten steuerfrei
Eine Schadenersatzrente, die den durch den Tod des Ehegatten eingetretenen Unterhaltsschaden ausgleicht, ist nicht steuerpflichtig. Hintergrund: Wer den Tod eines unterhaltsverpflichteten Steuerzahlers verschuldet, muss Personen, die gegenüber dem Verstorbenen unterhaltsberechtigt sind, eine Schadenersatzrente zahlen (§ 844 Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch). War der Getötete zum Barunterhalt verpflichtet, hat der zum Schadenersatz Verpflichtete den gesetzlich geschuldeten fiktiven Unterhalt auszugleichen. Hat der Getötete im Rahmen seiner unterhaltsrechtlichen Verpflichtung den Haushalt geführt oder im Geschäft des Ehegatten mitgearbeitet („Naturalunterhalt“), wird das bei der Berechnung des Unterhaltsschadens berücksichtigt. Unabhängig davon, ob eine Schadenersatzrente den Bar- oder Naturalunterhalt ausgleicht, muss sie der Empfänger nicht versteuern. Das hat der Bundesfinanzhof jetzt gegen die ausdrückliche Auffassung der Finanzverwaltung entschieden (H 22.1 Einkommensteuerrichtlinien). Die Unterhaltsrente gleicht lediglich den durch das schädigende Ereignis entfallenden, nicht steuerbaren Unterhaltsanspruch aus und ist kein Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen. Im Urteilsfall war der Ehemann aufgrund eines ärztlichen Fehlers verstorben. Die Versicherung des Krankenhauses zahlte der Witwe ab dem Todestag des Ehemanns eine Schadenersatzrente von monatlich 1.022,58 Euro (664,68 Euro für den materiellen Unterhaltsschaden und 357,90 Euro für den Haushaltsführungsschaden). Die Frau muss die 1.022,58 Euro nicht versteuern. (Urteil vom 26.11.2008, Az: X R 31/07)(Abruf-Nr. 090421)