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  • 01.12.2004 | Sonderausgaben

    Änderung des Steuerbescheids bei "Minuskirchensteuer"

    Ist im Jahr einer Kirchensteuer-Erstattung keine Verrechnung mit laufenden Kirchensteuer-Zahlungen möglich, darf die Einkommensteuer des betreffenden Vorjahres geändert werden. Es handelt sich um ein rückwirkendes Ereignis im Sinne von §  175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Abgabenordnung. Mit dieser Aussage bestätigt der Bundesfinanzhof (BFH) die Steuerzahler-ungünstige Auffassung des Bundesfinanzministeriums (Schreiben vom 11.7.2002, Az: IV C 4 - S 2221 - 191/02, BStBl 2002 I, 667). Wie sich das auswirkt, zeigt das folgende Beispiel:

    Rechtsanwalt Klein hat 2002 2.000 Euro Kirchensteuer gezahlt und als Sonderausgaben abgezogen. 2003 musste er keine Kirchensteuer zahlen, weil er mit seiner Kanzlei Verluste gemacht hat. Er bekam aber 2003 von seiner im Jahr 2002 gezahlten Kirchensteuer 500 Euro zurück. Er hat also 2003 eine "Minuskirchensteuer" von 500 Euro. In diesem Fall darf das Finanzamt die Einkommensteuer 2002 nachträglich ändern.

    Beachten Sie: Die Entscheidung gilt sinngemäß für alle anderen Sonderausgaben. Würden beispielsweise Steuerberatungskosten erstattet und wäre die Erstattung höher als die gezahlten Kosten in diesem Jahr, dürfte der Bescheid des Jahres geändert werden, aus dem die Erstattung herrührt. (Beschluss vom 5.5.2004, Az: XI B 27/04; Abruf-Nr.  042474 )

    Quelle: Ausgabe 12 / 2004 | Seite 2 | ID 96206