28.03.2008 | Spenden
Aufwandsspenden und die Leistungsfähigkeit des Vereins
Aufwandsspenden sind steuerlich nur abzugsfähig, wenn der Erstattungsanspruch ernsthaft eingeräumt wurde und kein Vorabverzicht erfolgte. Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte über einen Fall zu entscheiden, bei dem Parteimitglieder für den Verzicht auf Fahrtkostenersatz im Wahlkampf Spendenbescheinigungen erhalten hatten. Das Finanzamt hatte den Spendenabzug abgelehnt, weil die Partei nicht in der Lage gewesen wäre zu zahlen, wenn ein Großteil der Mitglieder die Erstattung eingefordert hätte. Der BFH sah das nicht ganz so eng. Eine Erstattungszusage kann ernsthaft sein, auch wenn das Vermögen des Spendenempfängers nicht alle Ansprüche abdeckt. Entscheidend ist für den BFH nicht, ob alle Ansprüche hätten bedient werden können, sondern ob der einzelne Anspruch zum Zeitpunkt der Zusage und des Verzichts werthaltig war. Es musste nur gewährleistet sein, dass der Spendenempfänger jeweils zur Erfüllung des Anspruchs in der Lage gewesen wäre. Außerdem müssen klare und widerspruchsfreie Abmachungen vorliegen, um den Erstattungsanspruch glaubhaft zu machen. Das stand hier in Zweifel, weil die Verträge und Abrechnungsunterlagen verschiedene Kilometerpauschalen enthielten.
Unter Tipp: Achten Sie bei Aufwandsspenden auf eindeutige schriftliche Vereinbarungen, bzw. legen Sie entsprechende Vorstandsbeschlüsse schriftlich nieder. Unbedingt sicherstellen sollten Sie, dass Satzung bzw. Finanz- und Reisekostenordnungen nicht in Widerspruch zu den getroffenen Zusagen stehen, also etwa geringere Erstattungen vorsehen. Weitere Informationen rund um Vereine liefert Ihnen unser „VereinsBrief“. Unter www.iww.de/vereine/ können Sie ein kostenloses Probeexemplar bestellen. (Urteil vom 9.5.2007, Az: XI R 23/06)(Abruf-Nr. 080338)