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  • 01.10.2005 | Steuer-Erklärung

    Vorläufigkeitsvermerk bezüglich Rentenversicherungsbeiträge

    Derzeit ergehen alle Steuerbescheide vorläufig hinsichtlich der Nichtabziehbarkeit von Rentenversicherungsbeiträgen als vorweggenommene Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften. Nach Mitteilung des Deutschen Steuerberaterverbands müssen Sie trotzdem noch Einspruch einlegen, um Ihre Rechte zu wahren. Begründung: Der Vorläufigkeitsvermerk betrifft nur die Frage, ob die durch die Nichtberücksichtigung als Werbungskosten eventuell auftretende Doppelbesteuerung verfassungswidrig ist (Vereinbarkeit eines Steuergesetzes mit höherrangigem Recht, §  165 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Abgabenordung). Der Vorläufigkeitsvermerk greift jedoch nicht, wenn der BFH entscheidet, dass aus steuersystematischen Gründen Rentenversicherungsbeiträge den Werbungskosten und nicht den Sonderausgaben zuzuordnen sind (einfachgesetzliche Auslegung).

    Unser Tipp: Legen Sie trotz Vorläufigkeitsvermerk Einspruch gegen Ihren Steuerbescheid ein und verlangen Sie Ruhen des Verfahrens. Beziehen Sie sich dabei auf das beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen X R 11/05 anhängige Verfahren.

    Quelle: Ausgabe 10 / 2005 | Seite 1 | ID 96382