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  • 01.04.2004 | Steuer-Erklärung

    Wiedereinsetzung bei versäumter Antragsfrist

    Wer die zweijährige Antragsfrist für die Einkommensteuer-Veranlagung nach §  46 Absatz 2 Nummer 8 Einkommensteuergesetz versäumt, handelt in der Regel nicht schuldhaft. Er kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verlangen und seinen Antrag auf Veranlagung auch noch nach Ablauf der Frist stellen. Das ist die erfreuliche Kampfansage des Finanzgerichts Niedersachsen an die zunehmend unverständlicheren Steuerformulare. Das Gericht folgte dabei nicht dem Einwand der Finanzbehörde, dass Hinweise auf die Frist in der "Anleitung zur Einkommensteuererklärung" und im "Kleinen Ratgeber für Lohnsteuerzahler" zu finden seien. Diese Anleitungen würden sich nur demjenigen erschließen, der genügend Fachkenntnisse besitze, um zwischen einer Pflichtveranlagung (mit verlängerbarer Abgabefrist) und einer Antragsveranlagung (mit nicht verlängerbarer Ausschlussfrist) zu unterscheiden. Wer nicht wisse, ob er zum Kreis der "Pflichtveranlagten" oder zu dem der "Antragsveranlagten" gehöre, für den seien die Hinweise ohne Aussagewert. Schuldhaftes Verhalten könne dem Steuerzahler nur vorgeworfen werden, wenn die Hinweise auf die Frist und die Folgen des Versäumens eindeutig und auch für Laien leicht verständlich und in optisch hervorgehobener Weise erfolgten. Das würde aber mit den Anleitungen nicht erreicht.

    Wichtig: Mit einer Nichtzulassungsbeschwerde will die Finanzverwaltung erreichen, dass der Bundesfinanzhof (Az: VI B 11/04) die Sache entscheidet. (Urteil vom 10.12.2003, Az: 4 K 508/01; Abruf-Nr.  040545 )

    Quelle: Ausgabe 04 / 2004 | Seite 3 | ID 96081