Neuregelungen 1. Anhebung der Buchführungsgrenzen Die Buchführungsgrenzen (§ 141 Abgabenordnung) werden für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2003 beginnen, wie folgt angehoben: | 350.000 Euro Umsatz (bisher 260.000 Euro) | | 25.000 Euro Wirtschaftswert (bisher 20.500 Euro) | | 30.000 Euro Gewinn (bisher 25.000 Euro). | Wichtig: Steuerpflichtige, die nicht als Kaufmann nach dem Handelsgesetzbuch zur Buchführung verpflichtet sind, müssen bei Überschreiten der Buchführungsgrenzen erst nach Aufforderung durch das Finanzamt Bücher führen und eine Bilanz erstellen. Durch die Erhöhung der Buchführungsgrenzen sollen mehr Steuerpflichtige ihren Gewinn durch eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln können. 2. Einnahmen-Überschuss-Rechnung nach amtlichem Vordruck Einnahmen-Überschuss-Rechnungen für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2003 beginnen, müssen nach amtlichem Vordruck erstellt und der Steuer-Erklärung beigefügt werden. 3. Anhebung der Umsatzgrenzen für Kleinunternehmer-Regelung Die Umsatzgrenze für die Anwendung der Kleinunternehmer-Regelung (§ 19 Umsatzsteuergesetz) wird rückwirkend zum 1. Januar 2003 von 16.620 Euro auf 17.500 Euro angehoben. |