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  • 01.09.2003 | Steuerbescheid

    Ihre Rechte bei Steuerbescheid mit geschätzten Zahlen

    Werden Sie mit Ihrer Steuer-Erklärung nicht rechtzeitig fertig, müssen Sie damit rechnen, dass das Finanzamt Ihnen einen Steuerbescheid mit geschätzten Zahlen schickt. Wenn Sie dann innerhalb eines Monats kommentarlos Ihre Steuer-Erklärung beim Finanzamt einreichen, muss das Finanzamt dies als Einspruch gegen den "Schätzungsbescheid" werten und nicht nur als Änderungsantrag. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.

    Beachten Sie: Die BFH-Rechtsprechung kann für Sie vorteilhaft sein, sie kann sich aber auch nachteilig auswirken:

  • Vorteil: Sie können bis zum Ende des Verfahrens jederzeit andere Punkte des Bescheids angreifen.
  • Nachteil: Das Finanzamt darf Ihren Fall noch mal komplett aufrollen und den Steuerbescheid in anderen Punkten, die bisher zu Ihren Gunsten entschieden wurden, zu Ihren Lasten "verbösern".

    Beantragen Sie dagegen, lediglich einen bestimmten Punkt des Bescheids zu Ihren Gunsten zu ändern ("Antrag auf schlichte Änderung"), darf das Finanzamt nur diesen Punkt neu behandeln. Der "Rest" des Bescheids bleibt unverändert und wird bestandskräftig. (Urteil vom 27.2.2003, Az: V R 87/01; Abruf-Nr.  031183 )

    Quelle: Ausgabe 09 / 2003 | Seite 4 | ID 95962