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  • 25.07.2008 | Steuererklärung

    Aufteilung einer Steuernachzahlung nach dem Tod des Ehegatten

    Bei zusammenveranlagten Ehegatten kann der überlebende Ehegatte als Erbe seines verstorbenen Partners die Aufteilung einer Steuernachzahlung nach § 268 Abgaben­ordnung (AO) beantragen. Das kann sinnvoll sein, wenn sich herausstellt, dass der Nachlass überschuldet ist, die Erbschaft aber nicht mehr ausgeschlagen werden kann. Zwar haftet der überlebende Ehegatte mit dem Erbe für Verbindlichkeiten des verstorbenen Ehegatten. Nach der Aufteilung kann er aber mit einer Dürftigkeitseinrede (§ 1990 Bürgerliches Gesetzbuch) gegenüber dem Finanzamt verhindern, dass er aus seinem eigenen Vermögen Steuer­schulden zahlen muss, die auf den verstorbenen Ehegatten zurückgehen. 

    Hintergrund: Werden Ehegatten zusammenveranlagt, kann das Finanzamt bei einer Steuernachzahlung jeden Ehegatten für die volle Summe in Anspruch nehmen. Ist ein Ehegatte pleite, kann der andere Ehegatte die Aufteilung der Einkommensteuernachzahlung beantragen. Dann teilt das Finanzamt die Steuernachzahlung durch einen eigenen Bescheid zwischen den Ehegatten nach dem Verhältnis ihrer Einkünfte auf. Das Finanzamt darf dann von jedem Ehegatten nur den Teil der Steuerschuld einziehen, den er nach dem Aufteilungsbescheid schuldet (§ 278 Absatz 1 AO). (Bundes­finanzhof, Urteil vom 17.1.2008, Az: VI R 45/04)(Abruf-Nr. 081118

    Quelle: Ausgabe 08 / 2008 | Seite 1 | ID 120628