22.02.2010 | Steuererklärung
Beratungsbefugnis der Lohnsteuerhilfevereine konkretisiert
Bei der Einnahmengrenze hinsichtlich der Beratungsbefugnis von Lohnsteuerhilfevereinen ist bei Kapitaleinahmen und privaten Veräußerungsgeschäften auf den Veräußerungsgewinn abzustellen. Das hat die Finanzverwaltung jetzt klargestellt (Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden vom 15. Januar 2010; Abruf-Nr. 100444).
Hintergrund: Lohnsteuerhilfevereine dürfen nur Steuerzahler beraten, die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit bzw. sonstige Einkünfte aus Renten und Unterhaltsleistungen erzielen. Bei Einnahmen aus Vermietung, Kapitalvermögen oder privaten Veräußerungsgeschäften, darf nur beraten werden, wenn die Einnahmen (nicht Einkünfte) 13.000 Euro (Ledige) bzw. 26.000 Euro (Ehepaare) nicht übersteigen. Bei Kapitaleinnahmen und privaten Veräußerungsgeschäften ist dabei aber auf den Veräußerungsgewinn (Wertzuwachs) und nicht auf den Veräußerungserlös abzustellen.
Beachten Sie: Einnahmen aus Kapitalvermögen, die der Abgeltungsteuer unterliegen, sind nicht in die Grenze einzubeziehen. Das gilt aber nicht, wenn sie im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung erklärt werden, weil zum Beispiel eine Günstigerprüfung durchgeführt werden soll (sehen Sie dazu unseren Beitrag in der Ausgabe 2/2010, Seite 10).