26.05.2008 | Steuererklärung
Haushaltsnahe Dienstleistungen und Baukindergeld
Baukindergeld muss vor der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen abgezogen werden. Negative Begleiterscheinung der Entscheidung des Bundesfinanzhofs: Es kann passieren, dass Eltern bei Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen ihr Baukindergeld „sinnlos“ opfern, weil sie es nicht durch Vor- bzw. Rücktrag für andere Steuerjahre retten können. Das Finanzgericht hatte in der Vorinstanz noch den Eltern Recht gegeben (Ausgabe 7/2007, Seite 7) und zuerst die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen berücksichtigt. (Urteil vom 30.1.2008, Az: X R 1/07)(Abruf-Nr. 081045)
Quelle: Ausgabe 06 / 2008 | Seite 4 | ID 119440