07.01.2008 | Steuererklärung
Klagefrist bei unvollständiger Einspruchsentscheidung
Fehlt bei einer Einspruchsentscheidung eine Seite und weisen Sie die Behörde innerhalb der einmonatigen Klagefrist auf diesen Fehler hin, beginnt die Klagefrist erst, wenn Sie die noch fehlende Seite erhalten haben. Das heißt: Nur eine vollständige Einspruchsentscheidung lässt die Klagefrist anlaufen. Dabei spielt es keine Rolle, welche Seite genau gefehlt hat und ob etwas Wichtiges oder eher Nebensächliches auf der fehlenden Seite steht.
Beachten Sie: Der Bundesfinanzhof ließ offen, ob Sie sich auch auf das Urteil berufen können, wenn Sie erst später als einen Monat nach Erhalt der unvollständigen Einspruchsentscheidung den Fehler bei der Behörde rügen. Offen blieb auch, ob und wie Sie das Fehlen der Seite(n) beweisen müssen. Im Urteilsfall war unstreitig, dass tatsächlich eine Seite gefehlt hatte. (Urteil vom 25.7.2007, Az: III R 15/07) (Abruf-Nr. 073599)