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  • 24.08.2009 | Steuererklärung

    Offenbare Unrichtigkeit bei falschem Geburtsdatum

    Es liegt auch dann eine offenbare Unrichtigkeit im Sinne von § 129 Abgabenordnung (AO) vor, wenn das Finanzamt einen - aufgrund eines falsch angegebenen Geburtsdatums - „fehlerhaft“ ermittelten Ertragsanteil in den Folgejahren ungeprüft übernimmt. Folge: Das Finanzamt muss verjährte Steuerfestsetzungen zugunsten des Steuerzahlers ändern, so das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg. Im konkreten Fall bezog der im Jahr 1940 geborene Steuerzahler seit 1994 eine Erwerbsunfähigkeitsrente. Auf dem Mantelbogen der selbst erstellten Einkommensteuererklärung für 1995 gab er versehentlich an, 1948 geboren zu sein. Ausgehend von dem falschen Geburtsdatum ermittelte das Finanzamt eine falsche Laufzeit und einen zu hohen Ertragsanteil. In den Folgejahren berücksichtigte es stets diesen zu hohen Ertragsanteil und setzte die Einkommensteuer demzufolge zu hoch fest. 2005 bemerkte der Steuerzahler den Fehler. Er beantragte, die bestandskräftigen, aber noch nicht verjährten Steuerfestsetzungen für die Jahre 2000 bis 2003 zu ändern. Das Finanzamt weigerte sich mit der Begründung, die Steuerfestsetzungen 2000 bis 2003 seien nicht „offenbar unrichtig” im Sinne des § 129 AO. Das sah das FG anders. (rechtskräftiges Urteil vom 26.1.2009, Az: 6 K 150/06)(Abruf-Nr. 092606)  

    Quelle: Ausgabe 09 / 2009 | Seite 4 | ID 129318