01.09.2007 | Steuererklärung
Prozesszinsen für nicht klagenden ehemaligen Gesellschafter
Erstreitet nur ein Gesellschafter einer aufgelösten Personengesellschaft die Änderung des Feststellungsbescheids, stehen trotzdem allen ehemaligen Gesellschaftern Prozesszinsen zu, entschied der Bundesfinanzhof.
Hintergrund: Gewinnen Sie einen Prozess gegen Ihr Finanzamt und erhalten eine Steuererstattung, stehen Ihnen für jeden Monat ab Klageerhebung 0,5 Prozent Prozesszinsen zu. Das gilt auch bei einer Klage gegen einen Feststellungsbescheid, wenn die Änderung des Feststellungsbescheids zu einer Änderung des Einkommensteuerbescheids und zu einer Steuererstattung führt. Durch einen Feststellungsbescheid werden zum Beispiel die Einkünfte von Personengesellschaften festgestellt und auf die Gesellschafter verteilt. Bei einer aufgelösten Personengesellschaft darf jeder Gesellschafter gegen den Feststellungsbescheid klagen (§ 352 Abgabenordnung). Klagt nur einer und führt sein Prozess auch zu Steuererstattungen an andere Gesellschafter, stehen auch diesen Prozesszinsen zu. Dass sie selbst nicht geklagt haben, spielt keine Rolle.
Beachten Sie: Bei Steuererstattungen aufgrund eines erfolgreichen Muster-verfahrens eines anderen Steuerzahlers, besteht kein Anspruch auf Prozesszinsen. (Urteil vom 17.1.2007, Az: X R 19/06)(Abruf-Nr. 072028)