25.01.2008 | Streit mit dem Finanzamt
Anforderungen an einen Vorläufigkeitsvermerk
Enthält ein Steuerbescheid keine Angaben zum Umfang der Vorläufigkeit und ergibt sich dieser auch nicht aus anderen Umständen, ist der Vorläufigkeitsvermerk nicht hinreichend bestimmt und damit unwirksam. Folge: Das Finanzamt kann den Bescheid später nicht mehr nach § 165 Absatz 2 Abgabenordnung ändern. Das gilt auch, wenn der Bescheid nur eine Einkunftsart behandelt, entschied der Bundesfinanzhof.
Hintergrund: Häufig angewendet werden Vorläufigkeitsvermerke bei hohen Anfangsverlusten. Mit dem Vorläufigkeitsvermerk will sich das Finanzamt die Möglichkeit offen halten, die zunächst anerkannten Verluste später wegen Liebhaberei wieder zu streichen. Ist der Vorläufigkeitsvermerk aber unwirksam, bleiben dem Steuerzahler die Verluste erhalten.
Unser Tipp: Umgekehrt wäre es auch denkbar, dass das Finanzamt zum Beispiel die Verluste zunächst nicht anerkennt aber einen Vorläufigkeitsvermerk in den Bescheid aufnimmt. Dann sollten Sie darauf achten, dass der Vorläufigkeitsvermerk entsprechend begründet ist. Ansonsten ist später keine Änderung zu Ihren Gunsten mehr möglich. (Urteil vom 12.7.2007, Az: X R 22/05)(Abruf-Nr. 073433)