01.09.2007 | Übungsleiterfreibetrag
Freibetrag auch für Komparsen und Statisten?
Die Tätigkeit eines Komparsen oder Statisten kann aus Sicht des Bundesfinanzhofs eine nebenberufliche künstlerische Tätigkeit im Sinne von § 3 Nummer 26 Einkommensteuergesetz („Übungsleiterfreibetrag“) sein.
Danach kann ein gemeinnütziger oder öffentlicher Arbeitgeber bis zu 1.848 Euro jährlich als einkommensteuer- und sozialversicherungsfreie Vergütung zahlen. Voraussetzung ist, dass die künstlerische Leistung eine gewisse Gestaltungshöhe erreicht. Die Rolle des Schauspielers darf sich deshalb nicht darauf beschränken, dass er wie eine „menschliche Requisite“ – gewissermaßen als Teil der Bühnenausstattung – eingesetzt wird. Im Urteilsfall hatte der Statist bei verschiedenen Aufführungen eines Opernhauses insgesamt 61 Auftritte. In jedem Stück verkörperte er – ähnlich einem Schauspieler in einer kleinen Nebenrolle – bestimmte Personen in deren spezifischen Charakter- und Stimmungslagen. Damit erbrachte er in jedem Stück auch eine gewisse schauspielerische Leistung.
Beachten Sie: Der Übungsleiterfreibetrag soll rückwirkend zum 1. Januar 2007 auf 2.100 Euro im Jahr angehoben werden. Sehen Sie dazu auch den Beitrag auf Seite 5 dieser Ausgabe. (Urteil vom 18.4.2007, Az: XI R 21/06)(Abruf-Nr. 072400)