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  • 25.05.2010 | Umgang mit dem Finanzamt

    Aufteilung einer Steuerrückzahlung bei Ehegatten

    Leisten zusammenveranlagte Ehepartner keine Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer, sondern werden nur Kapitalertragsteuer und Lohnsteuer einbehalten, steht eine Steuererstattung jedem Ehegatten im Verhältnis der bei den Ehegatten jeweils einbehaltenen Abzugsbeträge zu. Dasselbe Verhältnis ist maßgebend, wenn das Finanzamt den Steuerbescheid später wieder aufhebt und die Steuererstattung zurück haben will, so der Bundesfinanzhof. Das Finanzamt ist nicht berechtigt, von jedem Ehegatten einfach die Hälfte der Rückforderung zu verlangen. Im Urteilsfall wurde die Zusammenveranlagung nachträglich rückgängig gemacht, weil im Rahmen eines Steuerstrafverfahrens ans Licht kam, dass die Ehegatten in den streitigen Jahren dauernd getrennt gelebt hatten.  

    Beachten Sie: Anders sieht es aus, wenn zusammenveranlagte Ehegatten Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer geleistet haben und es deshalb zu einer Erstattung kommt. Diese Erstattung steht jedem Ehegatten jeweils zur Hälfte zu, egal wer die Vorauszahlungen ursprünglich geleistet hat. (Urteil vom 17.2.2010, Az: VII R 37/08)(Abruf-Nr. 101491)  

    Quelle: Ausgabe 06 / 2010 | Seite 2 | ID 135861