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  • 20.04.2009 | Umgang mit dem Finanzamt

    Bescheid mit einem in der Zukunft liegenden Datum

    Erhält ein Steuerzahler einen Bescheid mit einem in der Zukunft liegenden Bescheiddatum, ist dieser Bescheid trotzdem mit dem Zugang wirksam bekannt gegeben. Die Einspruchsfrist von einem Monat beginnt dann bereits mit der Bekanntgabe, also schon vor dem Bescheiddatum zu laufen. In dem vom Bundesfinanzhof (BFH) entschiedenen Fall trug der Bescheid das Datum „14. November 2005“. Durch einen Fehler des Finanzamts wurde der Bescheid schon vorher zur Post gegeben und der Steuerzahler erhielt ihn bereits am 7. November 2005. Der Steuerberater legte für den Steuerzahler am 14. Dezember 2005 Einspruch ein. Er hatte die Einspruchsfrist ausgehend vom Bescheiddatum berechnet. Tatsächlich ist sie aber ausgehend von der tatsächlichen Bekanntgabe des Bescheids zu berechnen, so der BFH. Daher war die Einspruchsfrist bereits am 7. Dezember 2005 zu Ende.  

    Beachten Sie: Trotzdem entschied der BFH zugunsten des Steuerzahlers: Vertraut ein Steuerzahler darauf, dass die Einspruchsfrist frühestens einen Monat nach dem Bescheiddatum endet, und versäumt er deswegen die tatsächliche Einspruchsfrist, ist ihm auf Antrag regelmäßig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Übliche Praxis der Finanzverwaltung ist es nämlich, Bescheide am Tag des Bescheiddatums zur Post zu geben. Soll ein Bescheid ausnahmsweise vor dem vom Rechenzentrum der Finanzverwaltung erstellten Datum des Bescheids bekannt gegeben werden, ändert der zuständige Bearbeiter üblicherweise das Datum des Bescheids. Es handelt sich also wohl immer um ein Versehen und um eine Abweichung von der üblichen Praxis, wenn der Steuerzahler einen Bescheid mit einem in der Zukunft liegenden Datum erhält. Deswegen darf er für die Einspruchsfrist auf den Regelfall vertrauen und erhält Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. (Urteil vom 20.11.2008, Az: III R 66/07)(Abruf-Nr. 090439)  

    Quelle: Ausgabe 05 / 2009 | Seite 2 | ID 126025